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Wertersatz beim KfZ Darlehenswiderruf

Autokäufe sind gerne mit einem Darlehensvertrag verknüpft. Dient der Darlehensvertrag damit der Finanzierung des Kaufvertrags des Autos, handelt es sich um einen sogenannten verbundenen Vertrag. Wird der Darlehensvertrag widerrufen, wird damit auch der Kaufvertrag widerrufen (§ 358 Abs. 2 BGB).

Der Widerrufsgegner bzw. Partner ist in diesem Fall für den Verbraucher jeweils die darlehensgebende Bank. Diese tritt auch hinsichtlich des Kaufvertrages bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des verkaufenden Unternehmens ein. Die gesamte Rückabwicklung der beiden Verträge (Darlehensvertrag & Autokaufvertrag) finden damit gegenüber der Bank statt.

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Unwirksame Widerrufsbelehrung bei nachteiligen Angaben in den AGBs

Der III. BGH-Senat hat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 ausgeführt, dass irreführende oder ungünstige Angaben in den AGBs die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Vertrages beeinträchtigen können.

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Grundsatzentscheidung vom BGH zum KfZ Darlehenswiderruf (BGH XI ZR 525/19 & XI ZR 498/19)

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 umfassend zum Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen. Dabei ging es inhaltlich um die Finanzierung eines Autokaufs und den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der positive Aspekt für Verbraucher ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19 seinen Widerstand gegen die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 teilweise aufgibt.

Negativ für Verbraucher ist hingegen vieles andere in den beiden Urteilen des BGHs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19.

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