Bei Kündigung eines Verbraucherimmobiliendarlehens wegen Zahlungsverzug darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.
Der BGH hat in zwei bemerkenswerten Urteilen vom 19.01.2016 Az. XI ZR 103/15 und vom 22.11.2016 Az. XI ZR 187/14 den Banken einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verwehrt.
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