Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 mit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Bank befasst, wenn diese ein Girokontoguthaben mit einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet.
Soweit das Girokontoguthaben über ein wirksames AGB-Pfandrecht verstrickt ist, ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall wirksam gewesen und die Bank musste das Kontoguthaben nicht an den Insolvenzverwalter auskehren (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1).
Soweit so bekannt, aber was der BGH nunmehr definiert hat, ist der Umfang des bestehenden Pfandrechts der Bank am Girokontoguthaben. Dem BGH nach kann im Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein neues unanfechtbares Pfandrecht der Bank an dem Guthaben entstehen. Aber an dem Guthaben bis zu 1 Tag vor dem 1-Monatszeitraum kann ein wirksames (unanfechtbares) AGB-Pfandrecht bestehen.
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