Es gilt die 10 jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB. Damit ist es derzeit möglich rückwirkend von Verträgen die Ende 2004 geschlossen wurden (§199 Abs. 4 BGB ist eine taggenaue Verjährungsfrist) Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückzufordern .
Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit seiner heute verkündeten Entscheidung in den beiden Verfahren Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 endgültig für Klarheit gesorgt unter welchen Voraussetzungen Kunden von ihrer Bank oder Sparkasse die Bearbeitungsgebühren ihres Darlehens bzw. Kredit zurückfordern können.
Bereits im Mai diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof sich der überwiegenden Ansicht der meisten Oberlandesgerichte angeschlossen und mit Urteilen in den Verfahren Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13 formularmäßig verlangte Bearbeitungsgebühren bei Darlehen- und Kreditverträgen für unwirksam erachtet. Dies unter der der Begründung, dass die Banken bei der Abwicklung eines Darlehensvertrages regelmäßig ein eigenes Geschäft führen und damit dem Kunden dafür keine Gebühren in Rechnung stellen dürfen.
Nun mehr hat der Bundesgerichtshof in den eingangs genannten Verfahren entschieden, dass es vor 2011 für Kunden unzumutbar war auf die Rückforderung von solchen Bearbeitungsgebühren zu klagen . Erst ab diesem Zeitpunkt hatte sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gewandelt und die Rückforderungen von Bearbeitungsgebühren anerkannt. Dies bedeutet ganz konkret für den betroffenen Darlehensnehmer, dass er für Verträge ab Ende 2004 die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen kann.
Die Banken und Sparkassen haben dagegen nun keine Argumentationsmöglichkeit mehr. Der Bundesgerichtshof hat insoweit für Rechtsklarheit gesorgt.
Dies gilt allerdings nur für Betroffene die bis zum Ende des Jahres 2014 ihre Ansprüche gegenüber der Bank oder Sparkasse geltend machen und in verjährungshemmender Form (z.B. Mahnbescheid oder Klageerhebung) gegenüber der Bank oder Sparkasse deutlich gemacht haben. Bereits ab dem 01.01.2015 dürfte, vorbehaltlich der schriftlichen Begründung des heutigen Urteils vom Bundesgerichtshof, den Banken und Sparkassen der Einwand der Verjährung wieder offen stehen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich ebenfalls klargestellt, dass es betroffenen ab 2011 möglich war zu klagen und keine Rechtsunsicherheit mehr bestand. Insoweit besteht die Gefahr, dass damit ab 01.01.2015 erneut alle Forderungen die vor 2012 entstanden sind, verjährt sind oder sich zumindest die Banken darauf berufen.