Der BGH hat sich in einem Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 einmal mehr mit den Prämiensparverträgen zu beschäftigen gehabt. Der BGH entscheidet in Fortführung seiner Rechtsprechung vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, dass die vereinbarte Laufzeit des Prämiensparvertrages mitentscheidend ist für die Frage, ab wann die Bank ggf. kündigen kann.
Insofern kommt es laut BGH (14.11.2023 – XI ZR 88/23) darauf an, dass sowohl die maximale Bonussparstufe des Vertrages, als auch die ggf. vertraglich vereinbarte Laufzeit erreicht sind. Nur dann kann die Bank, den Prämiensparvertrag regulär kündigen.
Im Vorliegenden Fall ging es darum, ob der Prämiensparvertrag ggf. über eine Laufzeit von 99 Jahren geschlossen wurde. Gegenstand des Verfahrens vom BGH vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 waren zwei Prämiensparverträge aus den Jahren 1994 und 1996 von den Eltern der Klägerin. Die Verträge wurden nach dem jeweiligen Tod des Vaters respektive der Mutter jeweils „umgeschrieben“ und dabei die Laufzeit der Verträge mit 1188 Monaten angegeben. Dies entspricht einer Laufzeit von 99 Jahren. Die Sparkasse kündige die Verträge vor Ablauf der 99 Jahre.
Der BGH entschied, dass es für die Bewertung, ob der Bank ein reguläres Kündigungsrecht zusteht auf die Frage ankommt, ob und wenn ja ggf. eine konkrete Laufzeit des Prämiensparvertrages vereinbart wurde:
Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, kann das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74).
BGH 14.11.2023 – XI ZR 88/23
Bisher ging der BGH im Wesentlichen davon aus, dass der Bank ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die maximale Sparstufe des jeweiligen Vertrages erreicht ist (BGH XI ZR 345/18). Dies führt der BGH nun in seinem Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 fort und stellt fest, dass getroffene Laufzeitvereinbarungen ebenso eine relevante Größe bei der Frage sind, ob die Bank den Sparvertrag kündigen darf oder nicht.