EuGH befasst sich erneut mit dem Widerruf von Darlehensverträgen

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C‑3320, C‑15520 und C‑18720 einige wichtige Ausführungen zum Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen gemacht.

Der EuGH hat dabei u.a. zu den Anforderungen an die Angabe des Verzugszinses, der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sowie etwaiger Verwirkung und Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts Stellung bezogen.

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Unwirksame Widerrufsbelehrung bei nachteiligen Angaben in den AGBs

Der III. BGH-Senat hat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 ausgeführt, dass irreführende oder ungünstige Angaben in den AGBs die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Vertrages beeinträchtigen können.

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Aktuelle Entscheidungen zum Widerruf von KfZ Finanzierungen

Der BGH hat mit einer Reihe von Entscheidungen vom 30.03.2021 unter Az. XI ZR 75/20, XI ZR 142/20 und XI ZR 193/20 seine bisherige Rechtsprechung zum Widerruf von KfZ Finanzierungen bekräftigt.

Der BGH bestätigt erneut, dass die Verwendung des Verweises „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ in den Widerrufsinformationen von allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen nicht klar und verständlich und mithin fehlerhaft ist.

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Anschrift ist nicht gleich E-Mail-Adresse oder IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über „Namen und Anschrift“ umfasst nach einheitlicher Rechtsprechung des EuGHs und BGHs lediglich den Namen und die Anschrift der Betroffenen.

Nicht erfasst werden von dem Auskunftsanspruch hingegen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.

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Grundsatzentscheidung vom BGH zum KfZ Darlehenswiderruf (BGH XI ZR 525/19 & XI ZR 498/19)

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 umfassend zum Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen. Dabei ging es inhaltlich um die Finanzierung eines Autokaufs und den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der positive Aspekt für Verbraucher ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19 seinen Widerstand gegen die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 teilweise aufgibt.

Negativ für Verbraucher ist hingegen vieles andere in den beiden Urteilen des BGHs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 & XI ZR 525/19.

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Immobilienübertragung an Verwandte vor Insolvenz kann Anfechtbar sein (BGH IX ZR 208/18)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18 festgestellt, dass die Möglichkeit einer Anfechtung des Hausverkaufs des Insolvenzschuldners an nahestehende Verwandte potenziell anfechtbar ist.

Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Eigentumsübertragung in auffallendem Verhältnis zur Insolvenz oder dazu beitragender vorgelagerter Ereignisse steht. Vorliegend waren dies eine Sonderprüfung des Finanzamts und Vorwürfe Dritter gegen den Insolvenzschuldner wegen unlauteren Verhaltens.

Hinzu kommen weitere mögliche Indizien des BGHs wie etwas Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, mangelnde wirtschaftliche Kaufkraft des Erwerbers, dingliche Belastungen des Eigentums zugunsten des Schuldners, die eine Veräußerung erschweren und ggf. unbegründete Übertragungen alle oder der letzten werthaltigen Vermögenswerte vor der Insolvenz.

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Vorsatzanfechtung von im Kontokorrent geführten Girokonten (BGH IX ZR 162/16)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.04.2020 – IX ZR 162/16 ausgeführt, dass sich eine Bank der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ausgesetzt sehen kann, wenn Sie nur noch selektive Verfügungen des Schuldners über das Girokonto zulässt.

Dies kann zur Folge haben, dass die Bank aufgrund der sodann unwirksamen Aufrechnungen entsprechend § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO alle eingegangenen Zahlungen auf das Konto, ungeachtet noch erfolgter Abbuchungen, an den Insolvenzverwalter auszukehren hat.

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AGB-Pfandrecht bei Aufrechnung mit Darlehensforderung in der Insolvenz (BGH IX ZR 289/18)

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 mit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Bank befasst, wenn diese ein Girokontoguthaben mit einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet.

Soweit das Girokontoguthaben über ein wirksames AGB-Pfandrecht verstrickt ist, ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall wirksam gewesen und die Bank musste das Kontoguthaben nicht an den Insolvenzverwalter auskehren (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1).

Soweit so bekannt, aber was der BGH nunmehr definiert hat, ist der Umfang des bestehenden Pfandrechts der Bank am Girokontoguthaben. Dem BGH nach kann im Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein neues unanfechtbares Pfandrecht der Bank an dem Guthaben entstehen. Aber an dem Guthaben bis zu 1 Tag vor dem 1-Monatszeitraum kann ein wirksames (unanfechtbares) AGB-Pfandrecht bestehen.

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BGH stärkt Rechte von Darlehensnehmern bei Altforderungen (BGH XI ZR 553/19)

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19 die Rechte von Darlehensnehmern gestärkt. Konkret ging es um sogenannte alte Darlehensforderungen einer Bank, die Jahre später durch ein Inkassounternehmen beigetrieben werden sollten.

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Commerzbank zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 die Commerzbank AG zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückführung von Immobiliendarlehen verurteilt.

In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Verbraucherdarlehensverträge aus November 2016. Die Darlehensnehmer verkauften die als Sicherung dienende Immobilie 2019. Die Commerzbank AG verlangte daraufhin von den Darlehensnehmern eine Entschädigungszahlung. Die Darlehensnehmer forderten diese 21.544,15 € mit der jetzt vom OLG entschiedenen Klage zurück.

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