Keine Änderung der Linie des Bundesgerichtshofs hinsichtlich verschwiegener Rückvergütungen!

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Rückvergütungen – auch Kickbacks genannt – in vollem Umfang. In seinem neuerlichen Urteil vom 15.04.2014 Az. XI ZR 513/11 erneuert er seine Ausführungen aus dem vergangenen Jahre in seinem Urteil vom 19.03.2013 Az. XI ZR 493/11. Demnach sind Banken bereits seit Anfang der 1990er zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen verpflichtet und ein Verschweigen löst einen Schadensersatzanspruch des Anlegers aus.

Vorliegend wurde dem Anleger 1993 eine Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen und dabei nicht über die erheblichen geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt. Wie schon in dem zuvor vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Az. XI ZR 493/11, ging er auch hier von einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht von Rückvergütungen aus. Laut Prospekt des Fonds wurden immerhin 17,22 % der Anlagesumme (incl. Agio) für den Vertrieb, Vermittlung und weitere Dienstleistungen für die Platzierung ausgegeben. Dieses wurde in beiden Fällen jedoch nicht den Kunden offen gelegt und es ergab sich auch nicht aus dem Prospekt, an wenn genau, welcher Teil der Provisionen fließt.

Weiter stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es nicht ausreicht, Provisionen auszuweisen im Wertpapierprospekt, sondern es muss ganz klar erkenntlich sein, welche Provision an welche Bank fließt. Andernfalls ist ein Wertpapierprospekt nicht geeignet, ausreichend über die erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären.

Dieses Urteil steht zwar augenscheinlich im Widerspruch zu einer anderen jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az. XI ZR 341/12, bei der der Bundesgerichtshof es als ausreichend erachtet hat, dass der Kunde wusste, das Kickbacks fließen, ihm nur die Höhe unbekannt war, jedoch liegt der Fall hier anders.

Bei Rückvergütungen kommt es für Schadensersatzansprüche auf mehrere Punkte an. Wichtig für den betroffenen Anleger ist dabei, dass ihm entweder komplett verschwiegen wurde, dass Rückvergütungen geflossen sind, dass diese an die beratende Bank fließen, ihm eine falsche Zahl genannt wird oder aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, wer was genau bekommt. Weiß der Anleger hingegen, dass Rückvergütungen im Allgemeinen fließen, fragt nach und ihm wird die Antwort auf die konkrete Höhe der Rückvergütungen verweigert und der Anleger kauft trotzdem die Kapitalanlage, hat der Anleger keinen Schadensersatzanspruch wegen verschwiegener Rückvergütungen mehr.

Andere Aufklärungspflichtverstöße der beratenden Bank bleiben davon natürlich unberührt.