Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2017 XI ZR 189/17 bestätigt, dass Personen, die sich zwecks Erwerb einer Immobilie als GbR zusammenschließen und sodann einen Darlehnsvertrag abschließen, Verbraucher sein können. Dabei ist das maßgebliche Kriterium, laut BGH-Entscheidung, für die Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
Der BGH wendet damit auf die GbR die selben Maßstäbe an, die auch für die Abgrenzung einer natürlichen Person geltend, ob sie als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) handelt.
Diese Grundsätze des BGHs sind zwar nicht neu, mit dem Beschluss bestätigt er aber ein Urteil des OLG Kölns vom 08.02.2017 13 U 94/15 mit einer interessanten Konstellation. Die GbR bestand u.a. aus einem Angestellten einer Steuerkanzlei sowie einer weiteren Person, die mehrer Immobilien bereits besaß und an einer Immobilienverwaltungsfirma beteilgt war. Gleichwohl ist ausschließlich die GbR und deren „Geschäftsbetrieb“ für die Frage ausschlaggebend, ob Verbraucherrecht zur Anwendung kommt oder nicht. Der Gesamtaufwand der GbR lag jedoch nach Ansicht des OLG Kölns, die vom BGH nun bestätigt wurde, unter dieser Grenze. Daher galt in diesem Fall für die GbR Verbraucherrecht und der Darlehensvertrag konnte widerrufen werden.
Das OLG Köln führt hierzu u.a. aus (OLG Köln 08.02.2017 13 U 94/15):
Hier überschreitet bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umfang der Mitgeschäftsführung des Q2 O an der Klägerin den Umfang einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht. Die in der Einnahme-Überschuss-Rechnung für 2011 ausgewiesenen Raumkosten in Höhe von 33.229,02 € setzen sich im Wesentlichen aus Grundbesitzabgaben, Kosten für Schornsteinfeger, Entsorgungs- und Entwässerung, sowie Strom und Gas zusammen. Dass es sich bei der unter Kto.-Nr. 4XXX ausgewiesenen Miete/ Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 5.400 € um die Jahresmiete für Büroräumlichkeiten der Klägerin handelt, steht nicht fest, kann aber letztlich auch dahinstehen, denn der geringe Umfang, die niedrige Komplexität und geringe Anzahl der damit verbundenen Vorgänge ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Einnahme –Überschuss-Rechnung weist Einnahmen nur aus der Vermietung an fünf Mietparteien aus. Der geringe Umfang der zur Verwaltung erforderlichen Tätigkeiten ergibt sich ohne weiteres aus den geringen Kosten für Telekommunikation (176,41 €) und Büromaterialien (577,08€) sowie den geringen Ansätzen für Buchführungskosten in Höhe von 960 € (Vorjahr 1.920,00 €), Abschluss und Prüfungskosten i.H.v. 525,545 € (Vorjahr 2.268,80 €). Aushilfslöhne sind für 2011 in Höhe von 800,00 € ausgewiesen, im Vorjahr erfolgte kein Ansatz; gesetzliche Sozialaufwendungen nur für 2011 mit 270,49 €. Zwar mag mit der Renovierung der Immobilie ein erhöhter Verwaltungsaufwand einhergegangen sein. Dies rechtfertigt indessen keine abweichende Beurteilung, denn zum einen ist dieser auf die Erhaltung des Vermögensgegenstandes gerichtete erhöhte Verwaltungsaufwand seiner Art nach nur von vorübergehender Natur, zum anderen ist davon auszugehen, dass die zur Finanzierung der Renovierung erfolgte Kreditaufnahme der Renovierungstätigkeit voraus gegangen ist.
Die Ausführungen des OLG Kölns sind durch den Beschluss des BGHs gestärkt worden sein. Eine GbR fällt damit nicht grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Verbraucherrechts heraus. Es kommt hierbei jedoch immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Insbesondere muss entsprechend dargelegt werden können, dass der tatsächliche Aufwand entsprechend gering war und eben keinen planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich war. Es kommt dabei nicht darauf an, wie professionell die GbR agiert, sondern rein auf den tatsächlichen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand.