Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 die Commerzbank AG zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückführung von Immobiliendarlehen verurteilt.
In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Verbraucherdarlehensverträge aus November 2016. Die Darlehensnehmer verkauften die als Sicherung dienende Immobilie 2019. Die Commerzbank AG verlangte daraufhin von den Darlehensnehmern eine Entschädigungszahlung. Die Darlehensnehmer forderten diese 21.544,15 € mit der jetzt vom OLG entschiedenen Klage zurück.
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Bank entsprechend § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat.
Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sieht vor, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfallen kann. Immer dann, wenn im Darlehnsvertrag unzureichende Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind, darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Die gilt laut Entscheidung des OLG Frankfurts vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 sowohl im Falle der außerordentlichen Kündigung des Darlehens als auch bei der vorzeitigen Rückführung nach § 500 Abs. 2 BGB.
Der Hintergrund zu dieser Entscheidung ist der, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 21.03.2016 das Darlehensrecht um ein weiteres Stück homogenisiert hat. Seit dem gilt die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB auch für Immobiliendarlehensverträge.
Damit ist für Verbraucher immer dann eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Angaben im Darlehensvertrag fehlen (Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung).
Gerade bei Immobiliendarlehnsverträgen kann die vorzeitige Ablösung sehr teuer sein. Finden sich hingegen Fehler in den drei Angaben, kann die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden.
Interessant sind auch die weiteren Ausführungen des OLG Frankfurts, dass sich die Bank nicht auf den Einwand des § 814 BGB berufen kann, dass die Darlehensnehmer bewusst auf eine Nichtschuld geleistet hätten und daher gezahltes nicht zurückverlangen könnten.
Dies ermöglicht betroffenen Darlehensnehmern die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, aber Fehler in den drei Angaben in den Darlehnsverträgen vorliegen, ggf. diese Zahlung zurückzuverlangen.
Zu beachten sind hierbei allerdings die allgemeinen Verjährungsfristen.
Das insoweit ergangene Urteil des OLG Frankfurts vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 stellt einen ersten Präzedenzfall da, der sowohl bereits gezahlte als auch künftige Vorfälligkeitsentschädigungen in Zweifel ziehen kann.
Gegen das OLG Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (XI ZR 320/20) erhoben.
Der BGH hat das OLG FRankfurt indes nicht aufgehoben. Dies dürfte die Bedeutung des Urteils und die Ausführungen des OLG Frankfurts unterstreichen.
Generell gestützt hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.07.2020 — XI ZR 288/19 aber schon einmal die Sicht des OLG Frankfurts, dass der Bank keine Entschädigungszahlung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens zusteht, wenn Fehler in den Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag vorhanden sind.