Am Dienstag den 28.01.2014 entschied der Bundesgerichtshof über eine Klage einer Bürgerin aus Hessen. Diese hatte von der Schufa verlangt, das Verfahren offen zu legen, nachdem der sogenannte „Scoring Wert“ berechnet wird.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin ab. Wie die vorigen Instanzen sah auch der Bundesgerichtshof nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Herausgabe der Informationen, wie der „Scoring Wert“ zustande kommt.
Die Schufa hatte sich dabei im Wesentlichen auf ihr Betriebsgeheimnis berufen und sich geweigert darzulegen, wie sich die Bewertung genau ergibt. Lediglich die grundlegenden Daten werden herausgegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht detailliert aufgeklärt, sondern lediglich auf wissenschaftliche und statistische Auswertungsmethoden verwiesen.
Grundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz.
Grundlage für diese Herausgabepflicht ist das Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG). Genauer gesagt die Paragrafen § 19 und § 34 BDSG. Aufgrund dessen kann jeder Bürger von der Schufa und ähnlichen Stellen eine Selbstauskunft verlangen und darüber Aufklärung begehren, welche Daten über ihn gespeichert sind. Dies ist in unserer vermehrt digitalen Welt wichtig. Ohne positives Rating der Schufa oder eines der anderen Scoring-Unternehmen ist es mittlerweile schwierig bis unmöglich geworden Kredite, Darlehen, Finanzierungen, Girokonten usw. zu erhalten.
Dabei geht die Schufa und Co. (z.B. Accumio, CEG Creditreform, infoscore Consumer Data) einer wichtigen Aufgabe nach, die insbesondere den Wirtschaftsverkehr schützen soll.
Es können Fehler passieren!
Umso ärgerlicher ist es jedoch für Betroffene, wenn unrichtige oder falsche Angaben eingetragen werden. Gelistet werden insbesondere Girokonten, Handyverträge, Darlehensverträge und einige andere relevanten Transaktionen. Macht einer der Vertragspartner eine negative Meldung, hat diese in der Regel massive Auswirkungen auf das entsprechende Scoring der Person. Die Folgen sind oft weitreichend und gehen von Kontokündigen über Kreditkartensperrungen bis hin zu Darlehenskündigungen.
Kostenlose Selbstauskunft einmal im Jahr.
Einmal im Jahr können Bürger von den Scoring-Unternehmen eine kostenfreie Selbstauskunft verlangen (Portokosten müssen in der Regel getragen werden). Diese Möglichkeit sollte auch genutzt werden. Andernfalls kann es wie in dem Fall, den der Bundesgerichtshof nun zu entscheiden hatte, zu einer bösen Überraschung kommen, wenn etwa eine Schufa Auskunft benötigt wird.
Die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stellen dafür kostenfrei Musterbriefe zur Auskunfterteilung zur Verfügung.
Was tun, wenn die Auskunft falsch oder fehlerhaft ist.
Stellen betroffene einen falschen oder fehlerhaften Eintrag fest, sollten sie umgehend tätig werden. Wie genau vorzugehen ist, hängt konkret von den Umständen des Einzelfalls ab. Normalerweise ist der Vertragspartner, der die Negativmeldung an das Scoring-Unternehmen gemacht hat, verpflichtet, eine Berichtigungsmeldung abzugeben. Handelt es sich hingegen um einen Fehler des Scoring-Unternehmens, kann auch direkt gegen diese vorgegangen werden.