Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGHs weist in einem Hinweisbeschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21 darauf hin, dass er einer Revision einer Klage eines Bankkunden gerichtet auf Erstattung von an ausländische Glückspielunternehmen geleistete Kreditkartenzahlungen, keine Erfolgsaussichten beimisst.
Der Kläger hatte mit der Kreditkarte zwischen 2015 und 2016 an verschiedene Casinointernetseiten, deren Standorte im Ausland liegen, Gelder gezahlt. Die Bank berechnete für die Buchungen Gebühren entsprechend ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für „Barauszahlungen und Lotto-, Wett- und Casinoumsätzen […] aus Verfügungsrahmen im Ausland“. Der Bankkunde berief sich darauf, dass seine Autorisierungen der Zahlungen nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 des Glückspielvertrags in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (nachfolgend: GlüStV 2011) nichtig seien. Mit der Klage verlangte der Bankkunde die Belastungen seines Kontos insoweit zurückerstattet.
Der BGH lehnte einen Erstattungsanspruch des Bankkunden jedoch ab. Der BGH sieht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen.
Der BGH führt aus, dass ein Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbote nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs führt.
„Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet (…)“
BGH 13.09.2022 – XI ZR 515/21
„Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nach-druck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 VII ZR 121/83, BGHZ 89, 369, 373).“
BGH 13.09.2022 – XI ZR 515/21
Im Ergebnis lässt es der BGH darauf ankommen, dass der Gesetzgeber mit dem Glückspielstaatsvertrag nicht in die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde eingreifen wollte.
„Die geschilderten Zusammenhänge lassen somit auf den gesetzgeberischen Willen schließen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden soll.“
BGH 13.09.2022 – XI ZR 515/21
Der BGH spannt in seinem Hinweisbeschluss zudem einen relativ große Bogen zu Regelung zu diversen anderen Normen des BGB. Im Endeffekt führt er einiges aus, was über den konkreten Rechtsstreit weit hinausgeht.
Dem BGH nach sind Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 oder auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt gegen Banken/Zahlungsdienstleister wegen eines Vorgangs der §§ 675u, 675z Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Dies entscheidung des BGHs vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21 hebt einmal mehr die Bedeutung der §§ 675 ff BGB im Bezug auf die Beziehung zwischen Kunde und Bank hervor.