Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über „Namen und Anschrift“ umfasst nach einheitlicher Rechtsprechung des EuGHs und BGHs lediglich den Namen und die Anschrift der Betroffenen.
Nicht erfasst werden von dem Auskunftsanspruch hingegen E-Mail-Adressen oder IP-Adressen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2020 – I ZR 153/17 ausgeführt, dass ein Inhaber eines Urheberrechts, der einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Internetplattform nach § 101 UrhG geltend macht, nicht Anspruch auf Herausgabe von E-Mail-Adressen und IP-Adressen hat.
Diese Daten sind nicht vom Begriff Name und Anschrift des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG bzw. des Begriffs Adresse des Art. 8 Abs. 2 a) der Richtlinie 2004/48/EG umfasst.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Auskunftsanspruch gegen YouTube. Der Rechteinhaber hatte YouTube aufgefordert ihm Auskunft über Namen und Adressen von Benutzern, wegen rechtswidrigen Uploads zu übermitteln. YouTube sollte u.a. sowohl die E-Mail-Adressen als auch die Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die für das Hochladen der urheberverletzenden Handlungen und letzten Zugriffe auf die Nutzkonten verwendet wurden, herausgebe.
Das Verfahren ging bis zum BGH. Dieser legte die Rechtsfrage dem EuGH vor. Der EuGH entschied mit Urteil vom 09.07.2020 – C-264/19. Danach umfasse „Anschrift“ nach dem § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, ebenso wie der Begriff „Adresse“ der maßgeblichen europarechtlichen Richtlinie 2004/48/EG nicht die Preisgabe von E-Mail-Adressen oder IP-Adressen. Der BGH schloss sich in seinem Urteil vom 10.12.2020 – I ZR 153/17 den Ausführungen des EuGHs an.
Daher ist unter Anschrift in diesem Zusammenhang nicht die Übermittlung von E-Mail-Adressen oder IP-Adressen zu verstehen.
Sofern das Portal nicht über die notwendigen Informationen bzw. lediglich über E-Mail-Adressen und IP-Adressen verfügt, müsste es im Rahmen des jetzt ergangenen Urteils diese Informationen nicht herausgeben.
Bemerkenswert ist hierbei, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 10.12.2020 – I ZR 153/17 jede über den Gesetzeswortlaut und die vom EuGH vorgegebene Auslegung von „Name und Anschrift“ ablehnt. Insbesondere kann hierbei nicht auf Billigkeitsrecht nach Maßgabe von Treu und Glauben im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB zurückgegriffen werden, um die „Einschränkung“ des § 101 UrhG zu umgehen.
Für Portalbetreiber sorgt dieses Urteil insoweit für ein gutes Stück mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Herausgabepflicht von persönlichen Daten bei Anfragen von Rechteinhabern wegen potenzieller Urheberechtsverletzungen.