Der BGH hat mit einer Reihe von Entscheidungen vom 30.03.2021 unter Az. XI ZR 75/20, XI ZR 142/20 und XI ZR 193/20 seine bisherige Rechtsprechung zum Widerruf von KfZ Finanzierungen bekräftigt.
Der BGH bestätigt erneut, dass die Verwendung des Verweises „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ in den Widerrufsinformationen von allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen nicht klar und verständlich und mithin fehlerhaft ist.
Der BGH bezieht sich hier auf die Ausführungen des EuGHs zum Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates. Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 entschieden, dass der Kaskadenverweis in Widerrufsinformationen auf Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB a.F. für den durchschnittlichen Verbraucher unverständlich und nicht nachvollziehbar ist.
Während der BGH diese Rechtsprechung des EuGHs bei grundpfandrechtlich besicherten Immobiliendarlehen nicht entsprechend anerkennt, sondern weiterhin von klaren und verständlichen Formulierungen ausgeht, musste er sich bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen den Ausführungen des EuGHs beugen. Hier gilt nämlich das Recht der o.g. genannten Richtlinien, die Immobiliendarlehensverträge seinerzeit noch als optional ausgeklammert hatten.
Ob diese Zweiteilung des BGHs indes rechtmäßig ist, wird derzeit kontrovers diskutiert. Für den Laien dürfte es nicht nachvollziehbarsein, wieso ein und dieselbe Formulierung in Widerrufsinformationen für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge unverständlich, aber bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehensverträgen sodann verständlich sein soll.
Der BGH hatte sich bereits in seinen beiden Grundsatzentscheidungen vom 27.10.2020 — XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 zum Widerruf von Darlehensverträgen geäußert, die der Finanzierung eines Autos bzw. KfZ dienen. Hier insbesondere zu den Folgen der Rückabwicklung und der Anrechnung des Wertverlustes des Autos.
Diese Rechtsprechung bekräftigte der BGH mit seinen neuerlichen Entscheidungen vom 30.03.2021 Az. XI ZR 75/20, XI ZR 142/20 und XI ZR 193/20.
Demnach sind Widerrufsinformationen aus dem betroffenen Zeitfenster von allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen nicht klar und verständlich für den durchschnittlichen Verbraucher, wenn sie einen Verweis auf „Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB“ enthalten.
Der BGH geht indes trotzdem von einer wirksamen Widerrufsbelehrung aus, wenn sich das verwendete Muster an das jeweils gültige gesetzliche Muster für Widerrufsinformationen in den Anlagen zum EGBGB gehalten hat.
Die beklagten Banken konnten sich vorliegend aber nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen, da in den Widerrufsinformationen jeweils Zwischenüberschriften gefehlt haben (BGH XI ZR 75/20, XI ZR 142/20 und XI ZR 193/20). Damit sind die Widerrufsinformationen von dem seinerzeit geltenden Muster für Widerrufsinformationen nach Anlage 7 zum Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. abgewichen. Jede inhaltliche relevante Abweichung vom jeweiligen gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen führt, laut BGH, zum Verlust des Musterschutzes bzw. der Gesetzlichkeitsfiktion.
Mithin wurde in den drei vorliegenden Fällen nicht hinreichend über das Widerrufsrecht informiert und ein Widerrufsrecht bestand zunächst fort.