Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 mit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Bank befasst, wenn diese ein Girokontoguthaben mit einem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet.
Soweit das Girokontoguthaben über ein wirksames AGB-Pfandrecht verstrickt ist, ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall wirksam gewesen und die Bank musste das Kontoguthaben nicht an den Insolvenzverwalter auskehren (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1).
Soweit so bekannt, aber was der BGH nunmehr definiert hat, ist der Umfang des bestehenden Pfandrechts der Bank am Girokontoguthaben. Dem BGH nach kann im Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein neues unanfechtbares Pfandrecht der Bank an dem Guthaben entstehen. Aber an dem Guthaben bis zu 1 Tag vor dem 1-Monatszeitraum kann ein wirksames (unanfechtbares) AGB-Pfandrecht bestehen.
Das Kontoguthaben am letzten Tag vor dem Monatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gibt den Umfang des „wirksamen“ Pfandrechts am Girokontoguthaben für die Folgezeit wieder.
Lässt die Bank sodann weitere Buchungen zulasten des Girokontos zu, gibt sie damit auch das korrespondierende Pfandrecht auf. Weitere Abbuchungen können daher den Umfang des bestehenden unanfechtbaren Pfandrechts am Kontoguthaben verringern. Aber dies gilt nur insoweit, wie diese Abbuchungen nicht durch neue Gutschriften zuvor ausgeglichen wurden.
Der BGH vermutet hier, dass die Bank in diesem Fall nur das neue anfechtbare Pfandrecht an dem neuen Guthaben aufgibt und das unanfechtbare Pfandrecht am alten Guthaben behält.
Im Ergebnis läuft es darauf hinaus, dass der niedrigste Guthabenstand des Kontos zwischen beginn des Monatszeitraums und Aufrechnungszeitpunkt als anfechtungssicheres Pfandrecht bestehen bleibt.
Nur der Differenzbetrag kann vom Insolvenzverwalter herausverlangt werden, weil die Aufrechnung unzulässig ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Der BGH tritt hier vielen Alternativtheorien, die auf Saldoabschlüsse oder bestimmte Zeiträume, Zeitpunkte oder daraus resultierenden Einschränkungen des Pfandrechts abstellen, entgegen. Der BGH fasst es zwar vergleichsweise kompliziert, weil es die Vielzahl an betroffenen Rechten erfordert, macht es sich und den betroffenen Banken und Insolvenzverwaltern im Ergebnis aber relativ einfach.
Nebenbei hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.09.2020 IX ZR 289/18 noch ausgeführt, dass ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter die Einzelverfügungsbefugnis eines Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) nicht wirksam widerrufen kann, wenn das Gericht ihn dazu nicht befugt hat (InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2).
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht kein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der BGH dies ggf. anders beurteilt.