Davon geht der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.06.2014 Az. XI ZR 147/12 aus.
Sowohl Bankberater als auch freie Berater müssen demnach ab dem 01.08.2014 nicht nur wie bisher über Kickbacks bzw. Rückvergütungen aufklären, sondern jede Art der Zuwendung von Dritten offenbaren.
Grundlage dafür sind erweiterte aufsichtsrechtliche Vorschriften, sowohl im Wertpapierhandelsrecht als auch in der Gewerbeordnung, die ab August gelten. Zwar binden diese die Unternehmen nur gegenüber der staatlichen Aufsicht, der Bundesgerichtshof zieht die dort verankerten Pflichten jedoch auch in das privatrechtliche Verhältnis zum jeweiligen Kunden. Daher sieht der Bundesgerichtshof für die Zukunft jeden Zweifel beseitig, ob Anlageberater über die erhaltenen Provisionen seien es nun Kickbacks/Rückvergütungen oder verstecke Innenprovisionen aufzuklären haben.
Bisher hat der Bundesgerichtshof lediglich eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der sogenannten Kickbacks/Rückvergütungen anerkannt. Bei diesen müssen schon jetzt Bankberater ihre Kunden über deren Erhalt aufklären. Freie Anlageberater müssen diese hingegen laut Bundesgerichtshof erst ab einer Schwelle von 15% machen. Hinsichtlich von versteckten Innenprovisionen hat sich der BGH bisher nicht eindeutig erklärt, sieht hierbei jedoch grundsätzlich kein Verschulden des Beraters, sollte sie über diese nicht aufklären.
Für betroffene Kunden ist es nicht immer leicht zu differenzieren, um was für eine Art der Provision es sich handelte, sofern sie überhaupt von einer Provision bei der Beratung in Kenntnis gesetzt werden. Grundsätzlich ist es allerdings so, dass insbesondere bei geschlossenen und offenen Fonds, sowie anderen strukturierten Produkten (z.B. Zertifikate) fast immer eine oder mehrere Provisionen an den Berater bzw. das Unternehmen fließen. Sollte es sich dabei um aufklärungspflichtige Kickbacks/Rückvergütungen gehandelt haben und der Kunde nicht ausreichend aufgeklärt worden sein, hat dieser die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies bedeutet er kann den Kauf der Wertpapiere rückgängig machen und muss so gestellt werden, als hätte er die Anlage nie getätigt.