Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 ausgeführt, dass der Darlehensgeber nach § 502 BGB seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn die Angaben zur Methode und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft sind.
In dem vorliegenden Fall des BGHs ging es um einen Verbraucherdarlehensvertrag von Anfang März 2016. Der BGH sah die Angaben nach BGB § 492 Abs. 2, § 502 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB Art. 247 § 7 Nr. 3 (in der Fassung bis 20. März 2016) als nicht hinreichend an.
„Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB a.F. vorgesehenen Kappungsgrenzen.“
BGH 8.7.2020 – XI ZR 288/19
In dem Fall des BGHs vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 ging es um ein Darlehen zur Finanzierung eines KfZ.
Bemerkenswert ist, dass aufgrund der Gesetzesänderung zum 21.03.2016, der § 502 Abs. 2 BGB den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aber sodann auch für Immobiliendarlehensverträge ausschließt, wenn die Angaben nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend sind.
Bei diesen Angaben handelt es sich u.a. um die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Das Gesetz sieht daneben noch unzureichende Angaben bei der Laufzeit des Vertrages sowie des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers als Auslöser für den Entfall eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung vor.
Vorfälligkeitsentschädigungen sind insbesondere bei längerfristigen grundpfandrechtlich besicherten Immobilienfinanzierungen und Immobilienkrediten zum Teil der hoch.
Fehlen in solchen Darlehensverträgen, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der Laufzeit oder des Kündigungsrechts bzw. sind sie unzureichend, entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Daher sollten betroffene Darlehensnehmer ihre Immobiliendarlehensverträge ggf. auf entsprechende Fehler hin fachkundig prüfen lassen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19 deutlich gemacht, dass am Willen des Gesetzgebers kein Zweifel besteht. Die Rechtsfolge des § 502 Abs. 2 BGB ist zwingend und führt zum Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung.
Die günstigen Regelungen des § 502 BGB gelten nur für Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB).